Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 331
§ 331 – Unmittelbarer Zwang
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Kurz erklärt
- Wenn Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht erfolgreich sind, kann die Finanzbehörde eingreifen.
- Die Finanzbehörde kann den Pflichtigen zwingen, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.
- Alternativ kann die Finanzbehörde die Handlung selbst durchführen.
- Dies geschieht, wenn die vorherigen Maßnahmen nicht sinnvoll oder möglich sind.
- Ziel ist es, die gesetzlich geforderten Handlungen durchzusetzen.